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Bundestag / Bundesversammlung (Deutscher Bund)
Sitz: Frankfurt: Thurn und Taxis Palais

Frankfurt

1815-1848/1851-1866

Protokolle google-books:
http://books.google.de/books?hl=de&id=InFGAAAAcAAJ&dq=protokolle+bundesversammlung&ots=XcNk0CrFyY&jtp=1

http://books.google.de/books?id=2V-4wEtSczoC&printsec=frontcover&dq=inauthor:%22Deutscher+Bund+%281815-1866%29+Bundesversammlung%22&hl=de&sa=X&ei=yVn6UIK1Asrw4QSZxIGwCw&ved=0CDIQ6AEwAA#v=onepage&q&f=false

wiki 2013-1:
Bundestag (Deutscher Bund)
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Das Palais Thurn und Taxis in Frankfurt, Sitz des Bundestages

Der Bundestag (oder Bundesversammlung) mit Sitz in Frankfurt am Main war das oberste Organ des Deutschen Bundes. Als ständiger Gesandtenkongress bildete er von 1815 bis 1848 und von 1851 bis 1866 die einzige zentrale Institution, die für ganz Deutschland zuständig war.

Ins Leben gerufen wurde der Bundestag auf Beschluss des Wiener Kongresses, der nach den Napoleonischen Kriegen eine neue Friedensordnung für Europa und eine neue Verfassungsordnung für Deutschland schaffen sollte. Die auf ihre Souveränität bedachten deutschen Staaten – damals vier Freie Städte und 37 Fürstenstaaten – konnten sich jedoch nicht auf eine Wiederherstellung des 1806 aufgelösten Kaiserreichs einigen.

Daher sah die Deutsche Bundesakte von 1815, die Bestandteil der Wiener Kongressakte war, einen Bundestag als ständigen Gesandtenkongress aller Mitgliedsstaaten vor, der an die Stelle der früheren kaiserlichen Zentralgewalt treten sollte. Zum Sitz des Bundestages wurde das Palais Thurn und Taxis in der Freien Stadt Frankfurt am Main bestimmt, wo er ab dem 5. November 1816 einmal wöchentlich tagte.

Im Engeren Rat (Bundesregierung) wurden Beschlüsse durch einfache Mehrheit gefasst. Beschlüsse besonderer Tragweite wurden vom engeren Rat an das Plenum gegeben, das mit Zweidrittelmehrheit beschloss. Änderungen der Grundgesetze und Beschlüsse in Religionsangelegenheiten bedurften der Einstimmigkeit. Den ständigen Vorsitz im Bundestag führte der Gesandte Österreichs. Die Beschlüsse des Bundestages waren für die Mitgliedsstaaten bindend, die Ausführung lag aber allein in deren Händen. Auch die Hoheit über Zoll-, Polizei- und Militärwesen verblieb bei den Einzelstaaten.

Im engeren Rat hatten die Landesherren der 11 deutschen Groß- und Mittelstaaten (Österreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover – vertreten durch den König von Großbritannien als König von Hannover –, Württemberg, Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Holstein und Lauenburg – vertreten durch den König von Dänemark als Herzog von Holstein und Herzog von Lauenburg – sowie Luxemburg – vertreten durch den König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg – je eine Virilstimme, während die Kleinstaaten zu 6 Gruppen zusammengefasst waren und mit je einer Kuriatstimme abstimmten:

die Sächsischen Herzogtümer (Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Coburg, Sachsen-Gotha, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Hildburghausen)
Braunschweig und Nassau
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz
Oldenburg und die anhaltischen und schwarzburgischen Häuser (Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg, Anhalt-Köthen, Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt)
die Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, beide Reuß (ältere und jüngere Linie), Liechtenstein, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe und Waldeck
die vier Freien Städte (Lübeck, Frankfurt am Main, Bremen, Hamburg)

Kategorie:  Lexikon
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